Tipp des Tages

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Rechtstipp: Wer Schaukeln an Bäumen hängt, der muss die Äste prüfen

Schaukeln zwei auszubildende Jugendliche auf einer Schaukel, die an einem Baum befestigt ist, der zum Grundstück eines Eigentümers gehört, der das Areal (Haus und Garten) für Fortbildungen zur Verfügung stellt, so muss der Grundstückseigentümer haften, wenn der Ast bricht, an dem die Schaukel hängt, und sich eine Auszubildende schwer verletzt. Die Krankenkasse kann von dem Grundstückseigentümer Ersatz der Heilbehandlungskosten für die verletzte Jugendliche verlangen. Wurde der Baum regelmäßig nur von ungeschultem Personal begutachtet, so fällt das in die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers - vor allem, weil der Baum als Spielgerät eine größere Gefahr dargestellt habe. Wer eine solche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, der muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden. (LG Lübeck, 9 O 112/23) - vom 17.1.2025

Steuertipp: Der Pflege-Pauschbetrag kann auch nachträglich zur Geltung kommen

Wurde der so genannte Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung von Pflegebedürftigen nicht berücksichtigt, so kann er nachträglich eingetragen und der Steuerbescheid geändert werden - auch, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Entscheidend ist die bindende Feststellung des Pflegegrades. (Hier hatten Eheleute zwar einen Grad der Behinderung angegeben, jedoch keine Pflege-Pauschbeträge beantragt.) Das konnten sie nachholen und rückwirkend die Pauschbeträge beantragen - die Steuerbescheide müssen geändert werden. (FG Düsseldorf, 14 K 1541/24) - vom 20.10.2025