Tipp des Tages

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Rechtstipp: Ausweis-Diebstahl geht zu Lasten der Reisenden

Wird einer Frau einen Tag vor geplanter Abreise auf eine Kreuzfahrt der Personalausweis gestohlen, so kann sie die Reise (die hier unter anderem nach Polen und Schweden führen sollte) nicht antreten. Ihr darf die Einschiffung verweigert werden und das Kreuzfahrtunternehmen muss den Reisepreis nicht erstatten (es ging um knapp 2.600 €). Die Frau kann nicht argumentieren, der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Es lag an der Frau, gültige und für die Reise taugliche Ausweispapiere zur Hand zu haben. Ein Diebstahlrisiko fällt in die Risikosphäre der Reisenden. Jeder habe individuell die Möglichkeit, »sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen - etwa durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen«. (AmG München, 172 C 24667/24) - vom 28.01.2025

Steuertipp: Keine Anerkennung von Totalverlusten bei russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Nach Beginn des Ukraine-Kriegs wurden russische Staatsanleihen und Wertpapiere schwer handelbar, weshalb ein Investor einen Totalverlust in seiner Steuererklärung geltend machte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, da die Wertpapiere nicht wertlos ausgebucht wurden und weder der russische Staat noch die betroffenen Unternehmen insolvent sind. Die Forderungen bestehen weiterhin fort, und die Richter halten es für möglich, dass die Papiere zukünftig wieder handelbar werden und Zahlungen erfolgen. Ob ein Totalverlust steuerlich anerkannt wird, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. (Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026, 2 K 602/25; Revision: BFH VIII R 5/26)