Tipp des Tages

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Rechtstipp: Krankenversicherung: Die Kasse muss den Namen des Anschwärzers nicht nennen

Wird ein Mann bei seiner Krankenkasse angeschwärzt, trotz einer langen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (hier war er 8 Monate lang krankgeschrieben und hat insgesamt 17.000 € Krankengeld von der Krankenkasse bezogen), in der Gastronomie gejobbt zu haben, so muss die Kasse den Namen des "Anschwärzers" auch dann nicht preisgeben, wenn sie letztlich die Gelder nicht zurückfordert, und dem Betrug nicht mehr nachgeht, obwohl die eingeschaltete Minijobzentrale zwei geringfügige Beschäftigungen des Mannes bestätigt. Attestiert der Arzt, der den Mann krankgeschrieben hatte, dem Patienten eine "ausgeprägten Erschöpfung" und wisse er nicht, was der Krankgeschriebene in seiner Freizeit gemacht habe, so ist der Betrug nicht eindeutig bewiesen. Haben jedoch nachvollziehbare Anhaltspunkt bestanden, die die Krankenkasse zu Recht ermitteln ließen, so kann der Name des Informanten anonym bleiben. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 1/26) - vom 23.03.2026

Steuertipp: Baudenkmäler - Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, handelt es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung. (BFH, Urteil vom 25. März 2026, X R 23/24).