Rechtstipp: Eigentumswohnung: Aus einem Fenster darf eine Tür gemacht werden
Der Eigentümer einer Wohnung hat das Recht, ein Fenster, das zum Balkon liegt, in eine Tür umbauen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Balkontür vorhanden ist und es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum handelt. Können die Argumente der Eigentümergemeinschaft gegen das Vorhaben (Angst um die konstruktive Stabilität, Gefahr von Kälte- und Wassereintritt sowie Auswirkungen auf das Heizungssystem) mit Hilfe von Gutachten entkräftet werden, beziehungsweise stellen sie sich als "theoretisch" heraus, so kann die fehlende Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich ersetzt werden. (AmG München, 1293 C 26254/24) - vom 27.05.2025
Steuertipp: Auch über eine GbR wird an den Gatten steuerfrei verschenkt
Schenkt ein Ehepartner dem anderen die selbst genutzte Immobilie, so fällt keine Schenkungsteuer an. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung über eine Familiengesellschaft läuft, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt sind. Ist die Ehefrau (zunächst) Alleineigentümerin des gemeinsam bewohnten Familienheims und überträgt sie es unentgeltlich in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie und ihr Ehemann zu jeweils 50 Prozent beteiligt sind, so fällt dafür keine Schenkungsteuer an. Zivilrechtlich hätte zwar die GbR als eigenständige Rechtsträgerin das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer sei jedoch der Ehemann - unabhängig vom Zivilrecht - entsprechend seiner hälftigen Beteiligung an der GbR als bereichert anzusehen. Daher stehe ihm auch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu. (BFH, II R 18/23) - vom 04.06.2025