Tipp des Tages

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Rechtstipp: Nachbarrecht - Mit Hammerschlags- und Leiterrecht darf auch gebuddelt werden

Das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht (das es erlaubt, das Nachbargrundstück zu betreten, um wichtige Bau-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen), umfasst nicht nur die oberirdische Benutzung des Nachbargrundstücks, sondern kann auch Bodenaushub dort nach sich ziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn »die dadurch gegebenen Vorteile für den Nachbarn, der das Recht anwenden möchte, erheblich sind und der durch die Arbeiten verursachte Eingriff in das Nachbargrundstück gering, problemlos ausgleichbar und ohne nennenswerte Langzeitschäden vornehmbar ist«. (OLG Köln, 18 U 17/20) – vom 20.05.2021

Steuertipp: Bei einer Wiedereinsetzung ist die 2-Wochen-Frist einzuhalten

Grundsätzlich wird »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« (also eine Fristverlängerung) gewährt, wenn jemand »ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten«. Das gilt auch für einen Steuerberater oder für den Rechtsanwalt eines Steuerzahlers. Unabhängig davon, ob in dem Schreiben ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde oder nicht, und egal, ob darin Wiedereinsetzungsgründe in schlüssiger Weise vorgetragen wurden, kann es keine Fristverlängerung geben, wenn die Frist dafür (hier 2 Wochen) nicht eingehalten worden ist. (BFH, X R 12/23) - vom 02.09.2025