Tipp des Tages

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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Parkgebühren an einem Strand sind nicht rechtswidrig

Eine Gemeinde an der niedersächsischen Nordseestrandküste hat das Recht, Parkentgelte auf strandnahen Parkplätzen zu erheben. Ein Anwohner, der die Strände regelmäßig zu Erholungszwecken besucht, muss diese Gebühren bezahlen - oder woanders parken. Er kann nicht argumentieren, in den Entgelten liege faktisch eine unzulässige Strandgebühr vor. Parkgebühren berühren weder rechtlich noch tatsächlich das »Betretensrecht« der Strandflächen. Der freie Zugang zum Strand werde weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Besucher könnten die Strände weiterhin zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. (VwG Oldenburg, 6 A 1883/24) - vom 18.03.2026

Steuertipp: Bei Schweizer Stiftung kommt es auf die Rechtsfähigkeit an

Damit das Vermögen einer Familienstiftung nicht auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird, unterliegt es in Deutschland pauschal alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof musste über einen Fall entscheiden, in dem es um eine (bereits im Jahr 1959) in der Schweiz gegründete Stiftung und darum ging, ob die Stiftung in der Bundesrepublik besteuert werden durfte. Der BFH verneinte das trotz des Verwaltungssitzes in Deutschland, weil die Stiftung in der Bundesrepublik "nicht rechtsfähig" war. "Eine nach schweizerischem Recht gegründete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, unterliegt (...) nicht der Ersatzerbschaftsteuer. (BFH, II R 30/22) - vom 04.06.2025