Rechtstipp: "Identitärer Rechtsanwalt" hat in der Bundeswehr nichts zu suchen
Ein Rechtsanwalt, der sich als Reservist bei der Bundeswehr gemeldet hat, muss nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen werden, wenn er an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der sogenannten Identitären Bewegung (vertritt den Ethnopluralismus) teilgenommen hat. Das Ansehen der Bundeswehr werde durch einen Angehörigen der Identitären Bewegung ernsthaft gefährdet. Die Streitkräfte müsse ohne Wenn und Aber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Kann das Gericht nicht erkennen, dass sich der Rechtsanwalt »glaubhaft von diesen Zielen distanziert« hat, so sind die Zweifel an der Verfassungstreue nicht ausgeräumt. (VwG Berlin, 36 K 232/24) - vom 14.04.2026
Steuertipp: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung iS des Steuerrechts
Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. (BFH, Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24)