Tipp des Tages

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Rechtstipp: Betriebsratswahl - Für die Herausgabe von Briefwahlunterlagen ist kein Beschluss nötig

Arbeitnehmer müssen ihre Abwesenheit nicht ausführlich begründen, wenn sie Briefwahlunterlagen für eine Betriebsratswahl anfordern. Ein formloses Verlangen reicht aus. Ein Beschluss des Wahlvorstands ist in diesen Fällen nicht nötig. In dem konkreten Fall hatten 23 von insgesamt 71 Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen formlos per E-Mail und ohne Begründung angefordert. Dem kam ein Mitglied des Wahlvorstands nach, ohne eine Beschlussfassung des Wahlvorstands einzuholen. Später stellte sich deswegen die Frage, ob die Wahl wirksam war. Das Bundesarbeitsgericht beurteilte das Vorgehen des Wahlvorstands-Mitglieds als rechtmäßig. Er durfte die Briefwahlunterlagen auf bloßes Verlangen hin aushändigen oder übersenden. (BAG, 7 ABR 1/24) - vom 22.01.2025

Steuertipp: Frist versäumt - Die Suche nach einem Anwalt kann "unverschuldet" bedeuten

Wird eine Frist versäumt, innerhalb der ein Anwalt in einer Steuerrechtssache für seinen Mandanten ein Begründungsschreiben bei Gericht einreichen muss, so ist zu prüfen, ob die Frist unverschuldet versäumt wurde, wenn "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gefordert wird - also so getan wird, als wäre die Frist nicht versäumt worden. Stellt sich heraus, dass der Steuerzahler nach dem "Verlust" seines Anwalts lange Zeit keinen Nachfolger gefunden hat, der die Begründung fristgerecht einreichen konnte, so trifft ihn keine Schuld. Findet er schließlich einen Rechtsanwalt, der aber nur noch verspätet aktiv werden kann, so ist "Wiedereinsetzung" zu gewähren. (BFH, X B 111/24) - vom 09.07.2025