Tipp des Tages

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Rechtstipp: Arbeitsrecht - DFB-Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer

Ein Schiedsrichter-Assistent, der es bis in die 3. Fußball-Liga geschafft hat, kann Ansprüche gegen die DFB-Schiedsrichter GmbH (die Gesellschaft, die die Ansetzungen der Schiedsrichter organisiert und verwaltet) nicht »wie ein Arbeitnehmer« vor dem Arbeitsgericht anmelden. Wird er - aus seiner Sicht zu Unrecht - nicht auch als leitender Schiedsrichter angesetzt, so kann er etwaige Entschädigungs- und Schadensersatz-Zahlungen (gefordert hier nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) nicht auf dem arbeitsrechtlichen Weg einklagen. Vergibt die Schiri-GmbH Einsätze über das Internet (»DFBnet«), die die Assistenten auch ablehnen können, und gibt es keine feste monatliche Vergütung, sondern wird nach Einsätzen bezahlt, so liegt kein Arbeitsverhältnis vor.  Die Assistenten können nicht einseitig verpflichtet werden, Spiele zu leiten. Auch gibt es keine Sanktionen für den Schiedsrichter, wenn der einen Einsatz ablehnt. (BAG, 9 AZB 18/25) - vom 03.12.2025

Steuertipp: Nur, wer die Kosten trägt, darf sie auch absetzen

Wird ein Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, und arbeitet die Frau in einer anderen Stadt, wo sie eine Mietwohnung nutzt, so kann sie die Mietzahlungen und sonstige Kosten für die Wohnung, die ihr Ehemann trägt, nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Derartige Kosten können nur für eigene Aufwendungen geltend gemacht werden - die Zahlungen des Ehepartners rechtfertigen keinen Abzug bei der Steuer, selbst bei gemeinsamer Haushaltsführung. Es gilt auch bei Ehegatten der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. (BFH, VI R 16/23) - vom 09.09.2026