Rechtstipp: Mietrecht -Auch ein Einschreiben mit Rückschein kann einen echten Zugang nicht ersetzen
Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter, ist der nicht zu Hause anzutreffen und holt er die Abrechnung trotz durch den Briefträger eingeworfener Benachrichtigung nicht bei der Post ab, so gilt die Abrechnung nicht als »zugegangen«. In dem konkreten Fall ging es darum, ob die Betriebskostenabrechnung noch rechtzeitig zum Ablauf des Jahres beim Mieter angekommen ist. Dem war hier nicht so, so dass er die - sich aus der Abrechnung ergebende - Nachzahlung nicht leisten muss. Veranlasst ein Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben, so ersetzt der Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten des Mieters nicht den Zugang des Einschreibens. (AmG Berlin-Köpenick, 3 C 243/23) - vom 05.03.2024
Steuertipp: Steuerliche Absetzbarkeit von Unwetterschäden
Nach Unwettern wie Sturm oder Hagel können bestimmte Kosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie der Wiederherstellung existenziell notwendiger Gegenstände wie Wohnung, Möbel oder Kleidung dienen. Absetzbar sind unter anderem Ausgaben für Reparaturen, Entsorgung, Gutachten und Darlehenszinsen. Luxusgüter, Autos oder Außenanlagen sind hingegen nicht begünstigt. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass keine übliche Versicherung wie eine Gebäude- oder Hausratversicherung greift. Zudem wird von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen, deren Höhe vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl abhängt. Unter Umständen können auch Handwerkerleistungen nach § 35a EStG berücksichtigt werden.