Steuertipp: Bei einer Videoschalte müssen alle Beteiligten ständig zu sehen sein
Grundsätzlich ist es erlaubt, dass ein Finanzgericht eine mündliche Verhandlung über einen Steuer-Streitfall (hier ging es darum, dass ein Einzelhändler Akteneinsicht beim Finanzamt forderte) per Videokonferenz durchgeführt wird. Dabei müssen „alle zur Entscheidung berufenen Richter und Beteiligten während der Konferenz für die Zugeschalteten sichtbar sind“. Kann der Einzelhändler, der vor Ort im Gerichtsaal an der Verhandlung teilnimmt, einen zugeschalteten Mitarbeiter des Finanzamtes nur sehen, wenn er sich um 180 Grad dreht (weil der Finanzbeamte hinter ihm auf die Wand projiziert wurde), so ist die Entscheidung aufzuheben und es muss neu verhandelt werden. Es bestand die Gefahr, dass der Einzelhändler durch das ständige Hin- und Herschauen abgelenkt und seine Konzentration beeinträchtigt war. Auch könnten ihm Einzelheiten in Mimik und Gestik des Richters oder des Zugeschalteten entgangen sein. (BFH, IX B 104/22) - vom 18.08.2023
Rechtstipp: Auch eine Ein-Zimmer-Wohnung darf untervermietet werden
Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, ihre Wohnung teilweise unterzuvermieten. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Mieter aus beruflichen Gründen für eine Weile ins Ausland geht. Aber auch Mieter, die in einer Einzimmerwohnung leben, können einen Anspruch auf Untervermietung haben. Zwar dürfe bei einer Untervermietung die Wohnung „nicht vollständig“ aufgegeben werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel „Anteile“ der Wohnung nicht untervermietet werden. Wer also einen kleinen Teil seines Hausrats in der Einzimmerwohnung zurücklässt, der darf untervermieten. In dem konkreten Fall hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung im Flur einen Quadratmeter mit einem Vorhang abgetrennt und dahinter einen Teil seines Hausrats verwahrt, den er nicht mit ins Ausland nahm - und er hatte einen Schlüssel einbehalten. Somit habe es sich um eine nur teilweise Untervermietung gehandelt - wie vom Gesetz gefordert. Der Vermieter musste einer Untervermietung zustimmen. (BGH, VIII ZR 109/22)