Tipp des Tages

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Steuertipp: Vollzeitjob killt auch auf Ausbildungssuche den Kindergeld-Anspruch

Lässt sich ein junger Mann zum Rettungshelfer ausbilden, so kann das seinen Eltern später den Anspruch auf Kindergeld kosten. Grundsätzlich ist es so, dass für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld besteht. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung besteht unter anderem nur dann noch Anspruch, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Absolvierte der Sohn nach Abgang von der Schule während des Bundesfreiwilligendienstes eine mehrwöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, beginnt er danach eine Ausbildung zum Mechatroniker (die er früh abbricht) und bewirbt er sich an verschiedenen Stellen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, so steht kein Kindergeld zu, wenn er währenddessen in Vollzeit als Sanitätshelfer arbeitet und dabei die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter besteht. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Suche nach einem Ausbildungsplatz sei beendet und der Abschluss als Rettungshelfer sei als erstmalige Berufsausbildung einzuordnen. (FG Münster, 13 K 1080/23) - vom 06.06.2024

Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zu kurz darf die (Kündigungs-)Frist für Schwangere nicht sein

Ist eine Pflegehelferin befristet beschäftigt, wird ihr am 06. Oktober mit Wirkung zum 21. Oktober gekündigt und wird am 09. November festgestellt, dass sie schwanger ist, so ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber am 10. November darüber informiert, jedoch erst am 13. Dezember die Kündigungsschutzklage einreicht. Zwar habe sie die (nach deutschem Arbeitsrecht geltende) dreiwöchige Klagefrist versäumt und auch die wegen der Schwangerschaft mögliche Antragstellung versäumt (die Klage einer schwangeren Person kann zulässig sein, wenn sie erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat). Die für diesen Antrag geltende 2-Wochenfrist stellt (aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs) »in Anbetracht insbesondere der Situation, in der sich eine schwangere Person zu Beginn der Schwangerschaft befindet, eine besonders kurze Frist dar«. Zudem sei sie kürzer als die vorgesehene ordentliche Frist (3 Wochen). Das bedeute für Schwangere »eine erhebliche Verkürzung der Frist, um sich sachgerecht beraten zu lassen«. (EuGH, 284/23) - vom 27.06.2024