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14.07.2025

Hundesteuer: Befreiung für Hundezucht nur bei schlüssigem Betriebskonzept

In der baden-württembergischen Gemeinde Achstetten muss keine Hundesteuer zahlen, wer eine gewerbliche Hundezucht betreibt. Die Befreiung greift laut Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bei einem Übergang von der privaten Hundehaltung zur Zucht allerdings nur dann, wenn ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt.

Die Kläger wurden von der Gemeinde Achstetten für die Haltung zweier Kampfhunde zu einer Hundesteuer von 1.500 Euro herangezogen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen machten sie geltend, nicht der Hundesteuerpflicht zu unterliegen, da sie mit den Hunden nunmehr eine gewerbliche Hundezucht betrieben. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen. Man habe bislang durch den Verkauf einiger Welpen auch noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Das VG hat die Klage abgewiesen.

Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat der VGH abgelehnt. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Achstetten unterliege das Halten von Hunden zwar dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber zumindest die Absicht der Züchter voraus, spätestens nach einer gewissen Anlaufphase einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Solle von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht übergegangen werden, müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, das die Erwartung eines finanziellen Gewinns rechtfertige. Ein solches Konzept hätten die Kläger nicht vorgelegt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.20225, 2 S 249/25, unanfechtbar