20.05.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben vom 23.05.2022 (BStBl I S. 860), in dem es um die Ausstellung von Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer nach § 45a Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geht, neu gefasst.
Danach haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten.
Die Verpflichtung besteht dem BMF-Schreiben zufolge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der ab dem 01.01.2018 anzuwendenden Fassung (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet.
Das Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Abgeltungsteuer in voller Länger als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.05.2025, IV C 1 - S 2401/00008/014/051