20.05.2025
Aufwendungen, die eine GmbH für ein ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutztes Kleinflugzeug hat, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Eine GmbH erwarb ein Kleinflugzeug. Da ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die GmbH als Betriebsausgaben geltend.
Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, der Betriebsausgabenabzug sei nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) teilweise ausgeschlossen, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von zehn Euro für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüberhinausgehenden Aufwand schloss sie vom Abzug aus.
Hiergegen wandte sich die GmbH: Das Flugzeug sei zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Ein Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht. Die Aufwendungen für das Kleinflugzeug seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die – außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums – erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der GmbH an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.
Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen seien, habe die GmbH nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Dass nicht endgültig festgestellt werden könne, ob die –nachgewiesene – Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der GmbH) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der GmbH (Auffassung des Finanzamts) zurückzuführen sei, liege in der Natur der Sache, meint das FG. Es liege jedenfalls nicht fern, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen.
Die Ansicht des Finanzamts, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der GmbH gewesen, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten "lohnender" sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.
Darüber hinaus hätten die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe, so das FG. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2025, 9 K 126/22 K,G