Zurück

03.04.2025

Online-Apotheke: Muss kritische Aussagen örtlichen Apothekers hinnehmen

Eine Online-Apotheke mit Sitz in den Niederlanden muss bestimmte Äußerungen, die ein in Bayern ansässiger Apotheker im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hat, hinnehmen. Die Versand-Apotheke kann aber noch Rechtsmittel einlegen.

Es ging um Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online- und örtlichen Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedlicher Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden.

So wurde der lokale Apotheker unter anderem mit den Aussagen zitiert, dass "der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht" habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. "Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?" Online-Apotheken seien "Schmarotzer unseres Steuersystems", es gebe "keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist – manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter."

Das Gericht hat für das Interview im Lokalteil der Zeitung bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb verneint.

Darüber hinaus habe die Online-Apotheke aber auch gar nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. Tatsächlich sei der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland 19 Prozent, in den Niederlanden neun Prozent. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vom Apotheker in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in der Apotheke lägen darüber hinaus auf der Hand.

Der getätigte Ausdruck "Schmarotzer" sei schließlich im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weise auf die Nachteile niedergelassener Apotheker hin, die mit Versandapotheken nicht mithalten könnten, da sie stärker belastet seien als Versandapotheken. Mit dem Ausdruck sei grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Apotheker aus Bayern vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Landgericht München II, Beschluss vom 20.03.2025, 2 HK O 627/25, nicht rechtskräftig