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05.12.2024

Waffenlieferungen nach Israel: Palästinenser können keine Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren verlangen

Mehrere palästinensische Antragsteller aus dem Gaza-Streifen sind vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit dem Anliegen gescheitert, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse verpflichtet werden, sie über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zeitnah nach Genehmigungserteilung zu informieren. Anderenfalls könnten sie keinen effektiven Rechtsschutz gegen solche Lieferungen erlangen, die sie gegebenenfalls in ihrem Recht auf Leben und Gesundheit betreffen könnten. Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und das Verwaltungsgericht (VG) und das OVG Eilrechtsschutz gegen künftige Waffenlieferungen zuvor versagt haben, sei eine Rechtsschutzlücke entstanden; diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörde bereits jetzt zur zukünftigen Auskunftserteilung verpflichtet werde.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die das Begehren ablehnende Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Der Antrag der Antragsteller sei bereits unzulässig, da ihnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Es gebe offenkundig keinen Anspruch der Antragsteller, die Bundesregierung zu verpflichten, Auskunft über das Datum einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sowie über die Art des Rüstungsgutes zu erteilen. Derartige Entscheidungen der Bundesregierung gehörten zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2024, OVG 1 S 75/24