04.12.2024
Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorläufig festzusetzen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit.
Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001