21.11.2023
Der Finanzausschuss des Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt.
Bei Steuerberatern sowie ihren Mandanten bestehe seit geraumer Zeit eine hohe Unsicherheit, wie sich das MoPeG auf die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auswirkt, erläutert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 werde das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften im Gesellschaftsrecht aufgegeben.
Der DStV habe daher Bundesfinanzministerium und Gesetzgeber bereits in seiner Stellungnahme S 17/22 zum JStG 2022 und erneut in seinen Stellungnahmen S 05/23 und S 07/23 zum Wachstumschancengesetz um Klarstellung gebeten. Auch der Bundesrat habe in seiner diesbezüglichen Stellungnahme (BR-Drs. 433/23 (B), S. 4) insoweit Anpassungen gefordert. Mit den Änderungen am Regierungsentwurf, die der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 15.11.2023 beschlossen hat, könne die Praxis vorerst aufatmen, so der DStV.
Auf Basis seiner dazu geführten Erörterungen weist der Steuerrechtsausschuss des DStV darauf hin, dass der Finanzausschuss die befristete Beibehaltung des Status Quo im Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2024 festgelegt hat. Nach § 24 GrEStG-neu gölten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis 31.12.2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (BT-Drs. 20/9341 – Art. 42). Dies gelte sowohl für vor dem 01.01.2024 verwirklichte grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübergänge ("Altfälle") als auch für die Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten des MoPeG. Die Bundesregierung beabsichtige 2024, die im Koalitionsvertrag angelegte Reform des GrEStG mit den Ländern weiter intensiv zu prüfen und das Grunderwerbsteuerrecht gegebenenfalls bis Ende 2024 neu zu gestalten. In welcher Form Personengesellschaften künftig begünstigt werden, sei offen.
Der Bundesrat werde sich mit dem Wachstumschancengesetz voraussichtlich am 15.12.2023 befassen. Ob er diesem zustimmt, bleibt laut DStV abzuwarten. Da der Bundesrat allerdings selbst entsprechende Änderungen angeregt hat, dürfte sich ein etwaiger Vermittlungsausschuss auf sie nicht auswirken.
Der DStV-Steuerrechtsausschuss begrüßt die vorläufige Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater. Er kündigte an, die Reformbestrebungen im Jahr 2024 im Blick zu behalten und sich für eine rechtssichere, praxistaugliche Ausgestaltung einzusetzen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 16.11.2023