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21.11.2023

Bewusstloser: Muss Rettungskosten tragen

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Bewusstloser trotzdem tragen. Dies zeigt ein vom Landgericht (LG) Lübeck entschiedener Fall eines Mannes, der bewusstlos mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden war.

Da der Mann nicht krankenversichert war, machte das Krankenhaus die Kosten seiner Notoperation und weiterer Behandlungen von über 10.000 Euro ihm gegenüber geltend. Der Behandelte beruft sich darauf, als Bewusstloser mit dem Krankenhaus gar keinen Vertrag geschlossen zu haben.

Das LG hat den Mann dennoch zur Zahlung verurteilt. Zwar habe er als Bewusstloser keinen Vertrag geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit aber aus der so genannten Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag geschlossen und müsse auch für diese Kosten einstehen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.10.2023, 12 O 50/22, nicht rechtskräftig