24.09.2026
Ein Käufer eines Elektroautos kann den Kaufpreis nicht allein deshalb zurückverlangen, weil die letzte Schaltfläche im Online-Bestellprozess lediglich mit "Bestellen" statt mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Der Verbraucher hatte über den Online-Shop des Herstellers ein Elektroauto für rund 60.500 Euro bestellt. Nach Auswahl und Konfiguration des Fahrzeugs sowie der Festlegung der Zahlungsmodalitäten klickte er auf den Button "Bestellen" und erhielt anschließend den Fahrzeugkaufvertrag samt Widerrufsbelehrung. Erst rund ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief er seine Vertragserklärung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Ohne Erfolg: Das OLG Frankfurt verneinte einen Rückzahlungsanspruch aus sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgründen. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei.
Auch auf die so genannte Button-Lösung des Bürgerlichen Gesetzbuchs konnte sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht berufen. Zwar schreibe das Gesetz vor, dass die abschließende Schaltfläche bei Online-Verträgen eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen müsse. Der Bestellbutton sei hier tatsächlich nicht korrekt beschriftet gewesen. Gleichwohl sei der gesamte Bestellvorgang klar, transparent und erkennbar auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet gewesen.
Das Gericht verwies darauf, dass der Käufer den Online-Shop eigeninitiativ aufgesucht, das Fahrzeug selbst konfiguriert und sämtliche Kosten vor Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt bekommen habe. Dass mit dem Klick auf den Button ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden sollte, habe auch der Käufer nie bestritten. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, Verbraucher vor Kosten- und Abofallen im Internet zu bewahren, sei daher nicht berührt.
Zudem wertete das OLG das Vorgehen des Käufers als treuwidrig. Er versuche ersichtlich, sich nachträglich von einem bewusst abgeschlossenen und über ein Jahr hinweg beanstandungsfrei durchgeführten Vertrag zu lösen, heißt es in der Entscheidung.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Käufer dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2026, 9 U 76/25, nicht rechtskräftig