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15.09.2026

Rechtsanwalt: Verletzte Hand entschuldigt Fristversäumnis nicht

Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) München einem Anwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, nachdem dieser die Berufungsbegründungsfrist wegen einer Handverletzung versäumt hatte.

Der Jurist vertrat sich in dem Verfahren selbst. Die Frist zur Begründung der Berufung war bereits einmal verlängert worden. Nachdem er sich am Fuß und an der linken Hand verletzt hatte, ließ er die Frist dennoch verstreichen und beantragte anschließend unter Vorlage eines ärztlichen Attests Wiedereinsetzung.

Nach Darstellung der BRAK sah das OLG München jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Verletzungen ursächlich für das Fristversäumnis waren. Die Fußverletzung habe das Verfassen eines Schriftsatzes nicht beeinträchtigt. Zudem sei nicht erklärt worden, weshalb der Anwalt die Berufungsbegründung nicht hätte diktieren und anschließend mit der rechten Hand unterschreiben können.

Selbst wenn ihn die Verletzung tatsächlich am Schreiben gehindert hätte, hätte er nach Auffassung des Gerichts alle zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen müssen. Dazu habe insbesondere die rechtzeitige Beauftragung einer Vertretung gehört. Angesichts des Zeitraums zwischen der ärztlichen Diagnose und dem Fristablauf sei hierfür ausreichend Gelegenheit gewesen.

Wie die BRAK weiter berichtet, wertete das Gericht außerdem zulasten des Anwalts, dass er sich nicht um eine weitere Fristverlängerung bemüht hatte. Insbesondere habe er nicht versucht, die Zustimmung der Gegenseite einzuholen. Wäre eine solche Verlängerung gewährt worden, hätte sich ein Wiedereinsetzungsantrag möglicherweise erübrigt.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 15.09.2026 zu Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.08.2026, 6 U 1263/26 e