15.09.2026
Werbefirmen müssen für die Nutzung öffentlicher Flächen in Koblenz neben der vertraglich vereinbarten Pacht auch Sondernutzungsgebühren zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und die Klage eines Außenwerbeunternehmens abgewiesen.
Die Stadt Koblenz hatte 2022 die Außenwerbung im Stadtgebiet europaweit ausgeschrieben. Bereits in den Vergabeunterlagen wies sie darauf hin, dass zusätzlich zum vereinbarten Entgelt Sondernutzungsgebühren anfallen und von den Bietern einzukalkulieren seien. Das klagende Unternehmen ging dennoch davon aus, hiervon verschont zu bleiben, gab das höchste Angebot ab und erhielt den Zuschlag.
Im anschließenden Gestattungsvertrag wurden dem Unternehmen exklusive Werberechte auf öffentlichen Flächen, an Bushaltestellen und am Zentralen Omnibusbahnhof eingeräumt. Zugleich verpflichtete es sich zur Zahlung einer Pacht. Außerdem hielt der Vertrag ausdrücklich fest, dass erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nicht Vertragsgegenstand sind und die hierfür anfallenden Gebühren gesondert zu tragen sind.
Als die Stadt 2024 auf Grundlage ihrer Satzung Sondernutzungsgebühren festsetzte, zog das Unternehmen vor Gericht. Ohne Erfolg: Die Koblenzer Richter sahen weder Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. Insbesondere müsse die gezahlte Pacht nicht auf die Sondernutzungsgebühren angerechnet werden.
Die finanzielle Belastung beruhe vielmehr auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, trotz der klaren Hinweise im Vergabeverfahren und im Vertrag von einer Gebührenfreiheit auszugehen. Dies habe keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Sondernutzungsgebührensatzung mit höherrangigem Recht. Der Gestattungsvertrag begründe zudem keine Sondernutzungserlaubnis, sondern sei zivilrechtlicher Natur. Dass für die Ausübung der exklusiven Werberechte zusätzlich Sondernutzungsgebühren anfallen, sei vertraglich eindeutig geregelt gewesen.
Gegen das Urteil wurde Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.08.2026, 2 K 676/25.KO, nicht rechtskräftig