07.09.2026
Wie die Zollverwaltung mitteilt, können Betreiber von Wasserstofftankstellen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend von Teilen der steuerlichen Meldepflichten ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass an den 500- und 700-bar-Zapfpunkten ausschließlich Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstofftanks von höchstens zehn Kilogramm betankt werden können.
In diesem Fall kann auf Antrag genehmigt werden, dass die vorgeschriebenen Meldungen zunächst nur für 350-bar-Zapfpunkte umgesetzt werden. Diese werden vor allem von schweren Nutzfahrzeugen genutzt. Hintergrund ist, dass bei Wasserstoffverbrennungsmotoren Energiesteuer anfällt, während dies bei Brennstoffzellenfahrzeugen nicht der Fall ist.
Nach Angaben der Zollverwaltung sind derzeit keine Pkw oder leichten Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotor auf dem Markt. Daher sei sichergestellt, dass entsprechende Fahrzeuge nur an 350-bar-Zapfpunkten betankt werden könnten. Für diese Betankungen muss die Energiesteuer abgeführt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Sie soll spätestens entfallen, wenn Wasserstofffahrzeuge mit Verbrennungsmotor für den Pkw- oder leichten Nutzfahrzeugbereich verfügbar werden oder künftig eine verpflichtende Videoüberwachung eingeführt wird.
Zoll.de, PM vom 17.08.2026