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28.08.2026

Kassenpflicht: Steuerberaterverband fordert Fokus auf tatsächliche Manipulationsrisiken

Die Koalition will eine verpflichtende Registrierkasse für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz einführen. Der hierzu vorgelegte Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) schießt für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) jedoch an entscheidenden Stellen über das Ziel hinaus. Daher hält er deutliche Nachbesserungen für erforderlich.

Der Gesetzgeber wolle mit der Kassenpflicht insbesondere Manipulationen in bargeldintensiven Bereichen bekämpfen. Für den DStV liegt genau hier ein Konstruktionsfehler: Entscheidend solle nach den jetzigen Plänen nämlich nicht der Barumsatz, sondern der Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro sein. Damit könnten Unternehmen mit kaum nennenswerten Bargeschäften unter die Kassenpflicht fallen, während bargeldintensive Betriebe unterhalb der festgelegten Umsatzgrenze außen vor blieben.

Der DStV fordert daher, die Kassenpflicht an die tatsächlich erzielten Bar- sowie Debit- und Kreditkartenumsätze anzuknüpfen. Unternehmen, bei denen das vom Gesetzgeber adressierte Manipulationsrisiko praktisch nicht besteht, sollten von vornherein ausgenommen werden.

Auch etliche kleine und mittlere Steuerkanzleien müssten sich künftig eine Registrierkasse an den Empfang stellen. Sie rechneten ihre Leistungen zwar typischerweise per Rechnung ab; Zahlungen erfolgten regelmäßig per Überweisung. Einzelne Bar- oder Kartenzahlungen könnten dennoch dazu führen, dass Kanzleien oberhalb der Gesamtumsatzgrenze eine Registrierkasse vorhalten müssten.

Banken und Versicherungen seien nach § 1 des Diskussionsentwurfs der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung hingegen von der neuen Verpflichtung ausgenommen. Bei ihnen rechtfertigten die aufsichtsrechtlichen Besonderheiten eine Befreiung von der Neuerung, so die Verordnungsbegründung.

Das BMF mache damit deutlich, dass es bei Zahlungsflüssen in Büros von Steuerberatern ein Steuerhinterziehungsrisiko sieht – bei Banken und Versicherungen hingegen nicht. Dies widerspreche eklatant der gesetzlichen Einordnung des Berufsstands als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege, rügt der DStV. Darüber hinaus gölten für ihn strenge Reglementierungen. Der DStV fordert daher, Personen und Gesellschaften nach § 3 Steuerberatungsgesetz ausdrücklich von der Kassenpflicht auszunehmen.

Kritisch sieht der DStV auch die vorgesehenen Starttermine. Nach dem regulären Verfahren solle die Kassenpflicht bereits zum 01.04. des Folgejahres greifen. Der Unternehmer beziehungsweise sein steuerlicher Berater könnte den Gesamtumsatz hingegen frühestens mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember des Vorjahres, bei einer Dauerfristverlängerung also ab Anfang Februar des Folgejahres feststellen. Für Auswahl, Beschaffung und Einrichtung eines Kassensystems sowie die Anpassung der betrieblichen Abläufe bliebe damit lediglich 1,5 Monate Zeit. Das wäre vielfach zu wenig. Der DStV fordert einen Beginn frühestens zum 01.07. des Folgejahres.

Die Sonderregel für 2027 lehnt er vollständig ab. Danach würde bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Jahr 2027 die Kassenpflicht bereits am 01.01.2028 einsetzen. Am 31.12.2027 könne der maßgebliche Jahresumsatz noch nicht feststehen. Eine faktische Unmöglichkeit lasse sich nicht erfüllen.

Kritisch sieht der DStV auch die Abkehr vom Koalitionsvertrag: Statt die dort angekündigte Abschaffung der Bonpflicht umzusetzen, solle die bisherige Belegausgabepflicht ab 2028 lediglich in eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung überführt werden. Aus Sicht des DStV wird das politische Versprechen damit nicht eingelöst, sondern die Pflicht lediglich digital fortgeführt. Das sei enttäuschend; der Kurswechsel drohe zudem Vertrauen in politische Zusagen zu beschädigen.

Auch der Umstellungsaufwand für die Wirtschaft dürfte deutlich höher ausfallen als derzeit angenommen. Nicht alle Kassensysteme verfügten über geeignete Kundendisplays. Gerade kleinere Unternehmen könnten deshalb neue Geräte anschaffen müssen oder kostenpflichtige Softwareupdates benötigen. Praktische Hürden bestünden beispielsweise auch in der Gastronomie, wenn etwa mobile Handgeräte bislang keine Belege anzeigen können.

Der DStV fordert daher mehr Flexibilität: Unternehmen sollten gesetzlich wählen können, ob sie Belege papiergebunden oder elektronisch bereitstellen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.08.2026