26.08.2026
Eine abweichende Steuerfestsetzung kann aus Billigkeitsgründen geboten sein, wenn die Anwendung der früheren Verlustverrechnungsregeln zu einer Besteuerung führt, obwohl dem Steuerpflichtigen tatsächlich kein entsprechender Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verblieben ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Im Streitfall konnten Verluste aus Aktienverkäufen, die zur Erfüllung von Stillhaltergeschäften entstanden waren, aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung nicht mit den aus den Stillhalterprämien erzielten Einkünften verrechnet werden.
Nach Auffassung des Gerichts begründet diese Verlustausgleichsbeschränkung für sich genommen noch keine sachliche Unbilligkeit. Der Gesetzgeber habe die zeitliche Streckung des Verlustausgleichs bewusst vorgesehen, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Daher könne allein aus dem Ausschluss der Verrechnung von Aktienverlusten mit Stillhalterprämien kein Anspruch auf einen Billigkeitserlass hergeleitet werden.
Eine Korrektur sei jedoch erforderlich, wenn durch die Steuerfestsetzung das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum unterschritten werde. Das Gericht sah im konkreten Fall eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips, weil die Kläger in den Streitjahren wirtschaftlich nicht über die Mittel verfügten, die der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Es komme damit zu einer Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Besondere Bedeutung misst das Urteil der jahresbezogenen Betrachtung des subjektiven Nettoprinzips bei. Das steuerfreie Existenzminimum müsse in jedem einzelnen Veranlagungsjahr gewahrt bleiben. Eine Zusammenfassung mehrerer Jahre komme nicht in Betracht. Deshalb seien auch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des jeweiligen Jahres in die Prüfung einzubeziehen.
Das FG beanstandete, dass das Finanzamt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hatte. Insoweit sei das Ermessen auf null reduziert, sodass ein teilweiser Billigkeitserlass zwingend in Betracht komme. Über die konkrete Umsetzung müsse das Finanzamt jedoch erneut entscheiden, da hierfür verschiedene Maßnahmen nach § 163 Abgabenordnung zur Verfügung stünden. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 27/25 anhängig.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2025, 2 K 827/23