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26.08.2026

Amokfahrt Trier: Land muss nicht für Schmerzensgeld aufkommen

Das Land Rheinland-Pfalz ist nicht verpflichtet, die Erfüllung des einem Polizeibeamten gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier zuerkannten Schmerzensgeldanspruch zu übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Die Klage eines Polizeibeamten wies es ab.

Der Beamte war am 01.12.2020 zum Polizeieinsatz anlässlich der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt hinzugerufen worden, wo er gemeinsam mit seinem Kollegen eintraf, kurz nachdem das Tatfahrzeug gesichert worden war. Infolge des bei dem Einsatz erlebten erlitt er psychische Beeinträchtigungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden und zur zweitweisen Arbeitsunfähigkeit führten.

Das Landgericht Trier verurteilte den Verursacher der Amokfahrt auf die Klage des Polizeibeamten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro. Da die Zwangsvollstreckung gegen den Verursacher erfolglos blieb, wandte sich der Beamte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und beantragte die so genannte Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch seinen Dienstherrn, das beklagte Land.

Dies lehnte die ADD im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Erfüllungsübernahme komme nur bei einem rechtswidrigen Angriff in Betracht, was eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen dienstausübende Beamte oder gegen ihre staatliche Aufgabenwahrnehmung voraussetze. Die Amokfahrt sei indes gegen die Allgemeinheit gerichtet gewesen. Außerdem habe für den betreffenden Polizeibeamten objektiv keine Gefahr bestanden, weil er erst nach Sicherung des Tatfahrzeugs in der Trier Innenstadt eingetroffen sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Beamte. Er machte insbesondere geltend, beim Erreichen der Einsatzörtlichkeit sei noch nicht bekannt gewesen, ob es weitere Täter gebe, sodass noch eine Gefahrenlage bestanden habe. Überdies stelle die Amokfahrt aufgrund der besonderen Gefahrensituation einen rechtswidrigen Angriff dar. 

Dem folgte das VG nicht. Es wies die Klage ab. Nach dem Landesbeamtengesetz könne der Dienstherr die Erfüllung des – eigentlich gegen den Schadensverursacher gerichteten – Schmerzensgeldanspruchs eines Beamten übernehmen, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiere, den der betreffende Beamte in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe. Die Amokfahrt stelle jedoch keinen solchen rechtswidrigen Angriff gegen den klagenden Polizeibeamten dar. Denn ein solcher setze nach dem Willen des Gesetzgebers ein zielgerichtetes Verhalten zulasten eines Dritten voraus.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die im Landesbeamtengesetz geregelte Erfüllungsübernahme über die allgemeine, aus den Regelungen des Grundgesetzes folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten hinausgehe. So verpflichte die allgemeine Fürsorgepflicht den Dienstherrn zwar dazu, für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und ihrer Stellung zu schützen, nicht aber dazu, sie von sämtlichen dienst-, beihilfe- oder versorgungsrechtlichen Risiken freizustellen oder alle Kosten vollständig zu übernehmen. Die hier maßgebliche Vorschrift des Landesbeamtengesetzes sei daher als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht zu verstehen und nur zum Ausgleich besonderer Härten in Ausübung des Dienstes bestimmt. Entsprechend seien nur solche Schmerzensgeldansprüche erfasst, die besondere Voraussetzungen – nämlich ein auf Beamte zielgerichtetes schädigendes Vorgehen – erfüllten.

An einem solchen zielgerichteten Verhalten des Verursachers der Amokfahrt zulasten des klagenden Beamten fehle es hier. Denn der Angriff habe sich gegen die Allgemeinheit – mithin wahllos gegen eine vollkommen unbestimmte Gruppe von Personen – gerichtet.

Darüber hinaus, so das VG Trier, fehle es an einem rechtswidrigen Angriff im Sinne des Landesbeamtengesetzes auch deshalb, weil für den Kläger, der erst nach Sicherstellung des Tatfahrzeugs in der Trierer Innenstadt eingetroffen sei, keine objektive Gefährdungslage bestanden habe. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Eintreffens in der Innenstadt subjektiv nachvollziehbar noch von einer bestehenden Gefahrenlage habe ausgehen können.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.08.2026, 7 K 1111/26.TR