11.08.2026
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten besteht grundsätzlich Wahlfreiheit beim Transportmittel für den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten. Wird jedoch ein Firmenwagen vom Arbeitgeber bereitgestellt und für Dienstreisen stattdessen das Privatfahrzeug genutzt, sind die dabei entstehenden Kosten in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar.
Dies gilt insbesondere, wenn keine beruflichen Gründe für die Nutzung des Privatwagens vorliegen und die »Über-Kreuz-Nutzung« privat motiviert ist – etwa, weil der Firmenwagen zugunsten der Ehefrau genutzt wird.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind solche Aufwendungen unangemessen und betreffen die private Lebensführung. Werbungskosten können nur anerkannt werden, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs aus beruflichen Gründen erfolgt und dies gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird.
BFH-Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24