11.08.2026
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat entschieden, dass ein von einem Beamten auf dem Weg zur Dienststelle erlittenen Bienenstich als Dienstunfall zählt. Der Fall betrifft einen Beamten, der auf dem Fahrrad eine rund 20 Kilometer lange Strecke zur Arbeit zurücklegte und dabei von einer Biene gestochen wurde.
Das Gericht stellte klar, dass die Wahl des Verkehrsmittels dem Beamten frei steht und die damit verbundenen Risiken, wie etwa ein Insektenstich, nicht dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Entscheidung ist endgültig und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln somit rechtskräftig.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2026, 1 A 868/22