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11.08.2026

Ja, ich will – auch durchs Fenster: Wirksamkeit einer Eheschließung per Fenster und Videochat

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat entschieden, dass eine in der somalischen Botschaft in Deutschland geschlossene Ehe auch dann formwirksam ist, wenn eine der beteiligten Personen während der Zeremonie außerhalb des Botschaftsgebäudes bleibt und über ein geöffnetes Fenster sowie per Videochat teilnimmt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei somalische Staatsangehörige vor dem Konsularvertreter der Bundesrepublik Somalia in B. die Ehe geschlossen. Die Braut wollte die Botschaft nicht betreten, da sie Angst um ihr laufendes Asylverfahren hatte. Sie blieb deshalb vor dem Gebäude, während ihr Verlobter und der Konsularbeamte sich im Botschaftsinneren aufhielten. Die Kommunikation erfolgte sowohl persönlich durch das Fenster als auch zusätzlich durch ein Video-Telefonat.

Das Standesamt verweigerte zunächst die Nachbeurkundung der Ehe. Es argumentierte, dass nach deutschem Recht die gleichzeitige persönliche Anwesenheit beider Ehepartner bei der Eheschließung zwingend vorgeschrieben sei. Da die Braut nicht physisch in den Räumen der Botschaft anwesend war, wurde der Eheschließung die Formwirksamkeit nach deutschem Recht abgesprochen. Das Amtsgericht Coburg bestätigte diese Auffassung in erster Instanz.

Das OLG Bamberg sah dies jedoch anders. Es stellte klar, dass auf die Form der Eheschließung das somalische Recht anzuwenden sei, sofern beide Ehepartner keine deutschen Staatsbürger sind und die Eheschließung vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person ihres Heimatstaates stattfindet. Nach somalischem Recht sind sogar Online-Trauungen oder Eheschließungen in Abwesenheit möglich, sofern Angebot und Annahme nachweisbar sind und Zeugen anwesend sind. Im vorliegenden Fall sei die Form eingehalten worden, da die Braut unmittelbar vor Ort war und persönlichen Kontakt zum Konsularbeamten hatte, auch wenn dieser teilweise digital erfolgte.

Das Gericht betonte zudem, dass selbst nach der strengeren Ansicht, die eine gleichzeitige, persönliche Anwesenheit verlangt, die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien: Die Braut befand sich nicht an einem ganz anderen Ort, sondern direkt vor der Botschaft und hatte unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten. Die Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde nach somalischem Recht wurde ebenfalls bestätigt.

Mit dieser Entscheidung weist das OLG das Standesamt an, die Eheschließung nachträglich zu beurkunden. Die Beschwerde des Standesamts hatte damit Erfolg, die vorinstanzliche Entscheidung wurde aufgehoben.

Der Fall zeigt, wie flexibel internationale Eheschließungen in Deutschland gehandhabt werden können – insbesondere wenn das Heimatrecht der Eheleute, wie hier das somalische Recht, moderne Formen wie Online-Trauungen anerkennt.

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e