29.07.2026
Freiwillige Trinkgelder sind steuerfrei. Besteht aber ein Rechtsanspruch auf Trinkgeld, ist es in voller Höhe steuerpflichtig. Hierauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Im Jahr 2002 trat das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern in Kraft. Es besagt, dass Trinkgelder immer dann steuerfrei sind, wenn sie "anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig (…) zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist." Laut VLH bedeutet das: Zahlt ein Kunde oder ein Gast als Dank für guten Service freiwillig ein Trinkgeld, das über den Rechnungsbetrag hinausgeht, bleibt die Einnahme steuerfrei. Der Fiskus gehe in einem solchen Fall davon aus, dass sich in einem gewissen Maß eine "persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber entwickelt hat".
Bestehe ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld, sei es dagegen in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig, fährt die VLH fort. Dazu gehörten zum Beispiel Bedienzuschläge oder Bedienungsgeld im Gastgewerbe und Metergeld im Möbeltransportgewerbe. Die Besonderheit dieser Trinkgelder sei, dass in der Regel die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Arbeitgebenden sie gemeinsam mit dem Lohn auszahlen. Entsprechend sei das Geld für Arbeitnehmende nicht nur steuerpflichtig, es würden auch die Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
Stehe zum Beispiel beim Friseur, in einer Kneipe oder in einer Arztpraxis eine gemeinsame Trinkgeldkasse, seien die Trinkgelder für die Arbeitnehmenden steuerfrei. Die VLH weist aber auf eine Ausnahme hin, nämlich, wenn Besucher einer Spielbank Trinkgeld in Form von Jetons in einen für diesen Zweck aufgestellten Behälter werfen – den so genannten Tronc.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass das Trinkgeld im Tronc steuerpflichtig ist. Er habe das damit begründet, dass das Geld anonym in den Tronc fließt. Es gebe keine persönliche Beziehung zwischen dem einzelnen Angestellten und dem einzelnen Spielbankbesucher. Außerdem verteile die Spielbank das Geld aus dem Tronc an die Angestellten – aus diesen beiden Gründen sei auch das Tronc-Trinkgeld steuerpflichtig.
Das Trinkgeld, das ein Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern erhält, müsse hingegen nicht versteuert werden. So habe der BFH im Sommer 2015 entschieden (VI R 37/14). Im zugrunde liegenden Fall hatte die Spielbank das Geld nur verwahrt und anschließend an die Saalassistenten ausgezahlt.
Für viele vielleicht neu: Der so genannte Toilettengroschen muss laut VLH versteuert werden, also das Geld, das man nach Benutzung einer öffentlichen Toilette auf den bereitgestellten Teller am Ausgang legt. Der Toilettengroschen gehe keinesfalls an die Toilettenfrau, sondern an den Pächter der Sanitäranlage. Dieser bezahle dann unter anderem die Angestellten mit diesem Geld. Das Toilettenpersonal bekomme das Trinkgeld also zusammen mit dem Gehalt. Daher sei der Toilettengroschen steuer- und sozialversicherungspflichtig und kein steuerfreies Trinkgeld.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 27.07.2026