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24.07.2026

Strandbad: Genießt bei Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners keinen Vorrang

Die Betreiberin eines Strandbads hat keinen Anspruch auf vorrangige Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Umfeld des Freibads. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das Strandbad liegt im Volkspark Jungfernheide. In der Grünanlage stehen Tausende Eichen. Wegen des starken Befalls mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners ist das Bad – wie schon 2025 – auch dieses Jahr seit Ende Mai geschlossen.

Mit ihrem Eilantrag begehrt die Betreiberin die Verpflichtung insbesondere des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf zur effektiven Schädlingsbekämpfung. Sie verweist auf die Gesundheitsgefahren für ihre Mitarbeitenden sowie die Existenzgefährdung aufgrund der finanziellen Einbußen. Die bisher ergriffenen Maßnahmen seien vollkommen unzureichend. Die Priorisierung der Bezirke bei der Bekämpfung könne sie nicht nachvollziehen.

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt. Es gebe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Eine zeitnahe Entfernung aller Raupennester sei aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von Fachunternehmen, nicht möglich. Daher könnten die Bezirksämter bei der Zuteilung der Ressourcen Prioritäten setzen. Die Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge begegne keinen rechtlichen Bedenken. Einen unbeschränkten Anspruch auf den Einsatz von Bioziden gebe es nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.07.2026, VG 1 L 239/26, nicht rechtskräftig