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20.07.2026

Verbindliche Auskunft des Finanzamts: Gebühr fällt für jeden einzelnen Antrag an

Verlangt jemand vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung (AO), so kann für jeden einzelnen Antrag eine Gebühr erhoben werden. Wie viele Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt sind, richtet sich laut Bundesfinanzhof (BFH) nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt.

Als Sachverhalt sei das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben sei nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasse einen einheitlichen Lebensvorgang.

Im zugrunde liegenden Fall sah der BFH die im Auskunftsantrag beschriebenen Schritte zur Übertragung von Unternehmensanteilen auf Familienmitglieder oder eine Stiftung als Teil eines einheitlichen Vorhabens der vorweggenommenen Erbfolge an. Die vom Finanzgericht angenommene Aufspaltung in die getrennten Sachverhalte "Umstrukturierung" und "vorweggenommene Erbfolge" sei rechtsfehlerhaft. Für dieses Gesamtvorhaben habe daher nur eine Gebühr erhoben werden dürfen, so der BFH.

Für rechtmäßig erachtete der BFH hingegen eine zusätzliche Gebühr für die noch zu gründende Stiftung. Nach der im zugrunde liegenden Fall geltenden Rechtslage habe jede Person, für die eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, als eigener Antragsteller gegolten. Da der Antrag sowohl den Kläger als auch die Stiftung betraf, konnten zwei Gebühren erhoben werden.

Weiter stellt der BFH klar, dass Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO keiner Festsetzungsverjährung unterliegen. Denn es gebe hierfür keine gesetzliche Verjährungsregel. Eine entsprechende Anwendung der im Vollstreckungsrecht geltenden einjährigen Frist des § 346 AO lehnte der BFH ab. Steuerpflichtige seien bei einem Auskunftsantrag über die Gebührenpflicht und die voraussichtlichen Kosten informiert und bedürften daher keines besonderen Schutzes durch kurze Verjährungsfristen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auskunftsgebühr wies der BFH zurück. Die Gebühr diene dem Ausgleich des Verwaltungsaufwands und des Vorteils, den eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller bietet. Dies gelte auch dann, wenn das Finanzamt die beantragte Auskunft ablehnt. Eine so genannte Negativauskunft verschaffe ebenfalls Rechtssicherheit und könne den Steuerpflichtigen vor nachteiligen steuerlichen Folgen bewahren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2026, II R 38/23