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13.07.2026

Festsetzungsverjährung: Steht Außenprüfung nicht automatisch entgegen

Eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann angeordnet werden, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt. Das sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und weist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurück.

Es liege kein Grund für die Zulassung der Revision vor, insbesondere habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin lege nicht dar, dass die vom Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Denn es sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Denn die Frage der Verjährung lasse sich vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten. Anders verhält es sich laut BFH nur, wenn der Eintritt der Verjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Frist für die Festsetzung oder Feststellung ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte.

Die konkrete Frage, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld einer Prüfung eindeutig zu bejahen ist oder nicht, sei eine Frage des Einzelfalls, die im jeweiligen Verfahren vom FG zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen oder zu verneinen sei.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2026, IX B 127/25