10.07.2026
Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen entschieden und die Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser stattgegeben.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Plan weist das Vorhabengrundstück als Gemeinbedarfsfläche aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht.
Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen.
Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des VG genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssten erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als "Gemeinbedarf" lasse eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genüge diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthalte auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung.
Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch, fährt das VG fort. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehöre das Grundstück zum Innenbereich. Das Gericht wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügten sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze lägen nicht vor. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, PM vom 08.07.2026 zu 10 K 407/24, nicht rechtskräftig