10.07.2026
Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Fällen entschieden. Allerdings könne eine solche sektorale Erlaubnis nur erhalten, wer seine Kenntnisse auf diesem Gebiet nachgewiesen habe.
Zwei Männer, einer aus Bayern und einer aus Baden-Württemberg, besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Beide begehrten eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis – in beiden Fällen lehnte die zuständige Behörde das ab; beide Fälle landeten schließlich vor dem BVerwG.
Im Fall aus Bayern hatte der Physiotherapeut die sektorale Heilpraktikererlaubnis haben wollen, ohne vorher eine Kenntnisüberprüfung durchlaufen zu müssen. Hier entschied das BVerwG (anders als noch die Vorinstanz), dass – wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich – das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert sei; es bestehe insoweit ein fest umrissenes Berufsbild.
Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik seien zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergäben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmten im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein.
Der Physiotherapeut könne jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er habe sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung zu unterziehen. Das BVerwG verpflichtete das Land, erneut über den Antrag des Mannes auf Erteilung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis zu entscheiden.
Auch im Fall des baden-württembergischen Physiotherapeuten ist das Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Der BVerwG entschied, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert, sodass eine Heilpraktikererlaubnis hierauf beschränkt werden könne, sei nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 09.07.2026, BVerwG 3 C 10.24 und BVerwG 3 C 9.24