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06.07.2026

Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Es hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat.

Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst dennoch zahlen. Setzen Finanzamt oder FG die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr (§§ 237, 238 Absatz 1 der Abgabenordnung – AO).

Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben. Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.

Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2021. Dieses hatte festgestellt, dass ein Satz von sechs Prozent pro Jahr für Zeiträume ab dem 01.01.2014 gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Die Verfassungsrichter hatten aber gleichwohl die Fortgeltung der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet.

Diese Entscheidung betraf laut FG Münster unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das BVerfG ausdrücklich keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an Karlsruhe gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 01.01.2019 betrifft (Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betreffe der Streitfall.

Im nunmehr vom FG Münster entschiedenen Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Da das BVerfG denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob es für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.

Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte, hatte der Antrag keinen Erfolg; insoweit habe das BVerfG die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel laut FG allerdings kaum ins Gewicht: Das FG legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen waren.

Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht es bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1a AO) beschränkte Aussetzung gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem FG Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Es hat die Beschwerde deshalb zugelassen. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der BFH; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.06.2026, 9 V 583/26, nicht rechtskräftig