06.07.2026
Einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen wurde zu Recht die Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beziehungsweise Verschlusssachen-Ermächtigung des Geheimhaltungsgrades "GEHEIM" entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klage der Mitarbeiterin des Innenministeriums NRW gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung abgewiesen.
Die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass in der Person der Klägerin ein Sicherheitsrisiko vorliegt, weil Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehen, sei nicht zu beanstanden, so das VG.
Voraussetzung für eine Tätigkeit beim Verfassungsschutz NRW sei eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Sicherheitsüberprüfung 3). Die Klägerin sei von November 2019 bis Anfang Februar 2024 als Sachbearbeiterin im Bereich Islamismusprävention in der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW eingesetzt gewesen. Im Winter 2023 seien Sachverhalte über die Mitarbeiterin bekannt geworden, die dem Geheimschutzbeauftragten Anlass zur Einleitung eines erneuten Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gegeben hätten. Sie sei im November 2023 für acht Tage nach Jordanien gereist, um dort Spendengelder an ein Waisenhaus für palästinensische Flüchtlingskinder zu übergeben, die sie zuvor im Rahmen eines öffentlichen Spendenaufrufs im Internet gesammelt hatte. Entgegen ihrer vorherigen mündlichen Zusage gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten, ausschließlich ein neues, "sauberes" Mobiltelefon auf diese Reise mitzunehmen, habe sie ihr privates Handy mitgenommen. Dies sei dadurch bekannt geworden, dass sie verschiedene, auf den Gaza-Krieg bezogene israelkritische Bilder sowie Fotos von sich mit roter Kufiya in der jordanischen Wüste und in Bundeswehruniform, auf der ihr Nachname abgedruckt war, im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise in ihrem WhatsApp-Status verbreitet hatte.
Hierdurch habe die Mitarbeiterin gegen die zuvor mündlich getroffene dienstliche Vereinbarung verstoßen. Dieser Verstoß wiegt laut VG im Hinblick auf die hochsensible nachrichtendienstliche Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und den damit einhergehenden besonderen sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Mitarbeiter schwer. Angesichts der Erkenntnisse über die Tätigkeit des jordanischen Geheimdienstes, der Örtlichkeit der Reise in unmittelbarer Nähe zum seinerzeit eskalierenden Kriegsgeschehen zwischen der HAMAS und Israel, dem unter ihrem Klarnamen erfolgten Spendenaufruf, der geplanten Spendenübergabe in Jordanien sowie ihrer im Internet offen recherchierbaren Identität als Reservistin der Bundeswehr sieht das Gericht "unzweifelhaft" die Sicherheitsinteressen der Verfassungsschutzbehörde berührt.
Durch die Mitnahme des Privathandys habe die Mitarbeiterin das Risiko erhöht, dass die auf diesem gespeicherten Daten an den jordanischen Geheimdienst gelangen, sei es durch Verlust oder durch nachrichtendienstliche Spähmaßnahmen. Durch ihr Verhalten habe sie gezeigt, dass sie glaubt, etwaige Sicherheitsprobleme beherrschen und die (Sicherheits-)Lage besser einschätzen zu können als die nachrichtendienstliche Fachabteilung. Sie habe damit ein – für Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung essentielles – unzureichendes Sicherheitsverständnis offenbart und damit zugleich das Vertrauen in sie und ihre Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2026, 18 K 4732/24, nicht rechtskräftig