30.06.2026
Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit werde eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen, meldet das Finanzministerium des Landes. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändere sich auch durch die Härtefallregelung nichts.
Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setze voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.
Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft laut Finanzministerium drei Fallgruppen:
So sei erstens ein Erlass für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude müssten dafür tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden.
Die zweite Fallgruppe umfasst laut Ministerium unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3.000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung sei, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.
Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen könnten verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Ein Härtefallantrag müsse bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gelte eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, sei kein erneuter Antrag nötig.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 23.06.2026