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26.06.2026

Falsches Dateiformat: Klageschrift kann ausnahmsweise dennoch formwirksam sein

Eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift ist formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater seien nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet, erläutert der BFH. Da das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, werde in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, sei dem Grunde nach nicht formgerecht und werde deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gelte mithin als nicht eingereicht.

Hiervon allerdings billigt der BFH professionellen Einreichern eine Ausnahme zu: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, sei die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sei in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies habe zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH jetzt angeschlossen habe.

Diese Rechtsprechung bezieht sich laut BFH allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen sei weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen müsse.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, VI R 20/24