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26.06.2026

Nach Voraufenthalt in Drittstaat: Vorübergehender Schutz für ukrainische Staatsangehörige in der EU?

Sind Ukrainer, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in ihrer Heimat lebten, dann aber zunächst in einen Drittstaat flüchteten, um sich über zwei Jahre später in die EU zu begeben, dort noch schutzberechtigt? Diese und andere Fragen will der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt wissen.

Ein ukrainisches Ehepaar wohnte in der Ukraine und flüchtete kurz nach dem Beginn des russischen Überfalls am 24.02.2022 nach Georgien. Dort hielten es sich mehr als zwei Jahre legal, aber ohne Aufenthaltstitel auf. Seinen Lebensunterhalt deckte es aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Ehemanns als Grafikdesigner und der Beschäftigung der Ehefrau in einem Callcenter sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde.

Im Jahr 2024 reisten die Eheleute von Georgien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim zuständigen Landkreis die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge und die zugleich erlassenen Abschiebungsandrohungen haben sie beim Verwaltungsgericht (VG) Kassel geklagt. Dieses verpflichtete den Landkreis, dem Ehepaar Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zu erteilen und hob die Abschiebungsandrohungen auf.

Der Landkreis legte gegen das Urteil Berufung ein. Der VGH Hessen hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, um dem EuGH verschiedene Fragen vorzulegen. Dieser möge klären, ob das Ehepaar wegen seines legalen Voraufenthalts in Georgien möglicherweise aus dem personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fällt – dieser Beschluss legt den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine in den EU-Staaten fest.

Der EuGH möge außerdem prüfen, ob eine Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes davon abhängt, dass ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor ihrem Schutzersuchen in der EU in einem Drittstaat aufgehalten haben, eine Rückkehr in diesen Drittstaat möglich ist, und ob dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich ist.

Zudem fragte der VGH den EuGH, ob die unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine entgegenstehen.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 25.06.2026, 3 A 2624/25, unanfechtbar