25.06.2026
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Laut Ministerium orientiert er sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.
Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. Die bisher bestehende Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen entfällt. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotentialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden pragmatischer ausgestaltet, unter anderem, indem für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (so genannter PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert wird.
Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 01.01.2030 verlängert.
Zudem wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Regelungen setzen damit Teile der nationalen Rechenzentrumsstrategie um.
Die Formulierung der Energieeffizienzziele wird an die europäischen Vorgaben angeglichen. Die (bisherigen) nationalen gesetzlichen Zielvorgaben sind nicht von der Energieeffizienzrichtlinie gefordert.
Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, PM vom 24.06.2026