25.06.2026
Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten für Masthähnchen an die Ställe des Standorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83.000 auf 60.000 lehnte der Beklagte ab.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete ihn zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Er könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB scheide aus.
Das BVerwG hat das Urteil des OVG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OVG habe den Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Nach dem § 201 BauGB zugrunde liegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung komme es insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern auf eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an, erläutert das BVerwG.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz würden die Ställe und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann.
Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es einer UVP-Vorprüfungspflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) unterliege. Die Übergangsvorschrift des § 245a Absatz 6 BauGB sei für die Geflügelhaltung nicht einschlägig, eine analoge Anwendung schließt das BVerwG aus. Das OVG habe aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift werde durch die Neufassung des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der so genannten Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen.
Für eine abschließende Prüfung fehlte es dem BVerwG an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Deswegen muss nun noch einmal das OVG entscheiden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2026, BVerwG 4 C 2.25