24.06.2026
Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hin und bestätigt damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts (AG) Speyer.
Ein Mann verlangt von einer Bäckereifiliale Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Er habe sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt. Das Glas sei scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen. Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt worden.
Seine Klage blieb erfolglos. Das LG weist darauf hin, dass zwar auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten sei, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei aber im praktischen Leben nicht zu erreichen. Vorliegend war das LG nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hat, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem sei auch nicht damit zu rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.
Bereits das AG Speyer hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da auch der dortige Richter nachträglich nicht mehr feststellen konnte, dass sich der Bäckereikunde an einer Schnittkante des Glases verletzt hat.
Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des AG Speyer ist somit rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 15.05.2026, 2 S 97/25