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15.06.2026

Vorsteuerbeträge: Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde § 61a Absatz 2 Satz 3 bis 6 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert beziehungsweise eingefügt. Das teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, seien die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge sei eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen.

Zur Ablösung der Papiernachweise erfolge die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (zum Beispiel USB-Stick).

Die Vorlage von Rechnungen wurde laut BMF durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen seien.

Hierbei sei zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert worden. Die Änderungen hat das BMF in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingepflegt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.06.2026, III C 3 - S 7359/00081/001/030