15.06.2026
Ein im Gazastreifen eingesetzter Soldat wird in einem Facebook-Post zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Besonders schlimm: Dabei wurden sein Klarname und sein Bildnis veröffentlicht. Doch der hinter dem Netzwerk stehende Meta-Konzern lässt sich mit dem Löschen des Posts Zeit. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat ihn deswegen jetzt zu einem Ordnungsgeld verurteilt – von immerhin 100.000 Euro.
Der Soldat war gegen die falschen Einträge auf Facebook per Eilverfahren vor der Pressekammer des LG Frankfurt am Main vorgegangen. Diese untersagte Meta mit am 23.03.2026 die Veröffentlichung und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Doch die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Soldat daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 08. beziehungsweise 10.04.2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.
Das LG Frankfurt am Main hat wegen dieses Vorgangs gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 beziehungsweise 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. "Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe", erklärte das LG. Es obliege Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gelte umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.
Das LG führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus, dass die Angaben Metas zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden eher schulderhöhend als schuldrelativierend wirkten. Denn damit räume Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Soldat habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhalte eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz unzulässiger Äußerungen im Internet. Insgesamt hielt das LG daher ein Ordnungsgeld "in empfindlicher Höhe" für gerechtfertigt.
Der Beschluss der Pressekammer kann noch im Wege der Beschwerde angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2026, 2-03 O 128/26, nicht rechtskräftig