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12.06.2026

Nach IS-Unterstützung: Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbot eines Syrers durfte aufgehoben werden

Die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf eines Abschiebungsverbotes für einen 2015 nach Deutschland eingereisten Syrer sind rechtmäßig. So das Verwaltungsgericht (VG) Münster.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte dem Syrer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihm in Syrien politische Verfolgung drohte. 2024 widerrief die Behörde diesen Status wegen der Beteiligung des Mannes an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Mit Blick auf die humanitären Bedingungen in Syrien stellte das BAMF allerdings ein Abschiebungsverbot fest.

Im September 2024 hat das Kammergericht den Syrer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2025 widerrief das BAMF das Abschiebungsverbot: Dessen Voraussetzungen lägen nicht mehr vor.

Die hiergegen gerichteten Klagen hat das VG Münster abgewiesen.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war aus seiner Sicht zurückzunehmen, da der Syrer von Anfang an von der Erteilung internationalen Schutzes ausgeschlossen war. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, indem er die als terroristisch einzustufende Organisation "Islamischer Staat" (IS) mit verschiedensten Handlungen von hinreichendem Gewicht – etwa als Kontrollposten für den IS in Syrien oder durch die Erstellung und Verbreitung von Propagandamaterial in Deutschland – unterstützt hat.

Die Klage betreffend den Widerruf des Abschiebungsverbotes wies das Gericht als unzulässig ab, da der Syrer die zweiwöchige Klagefrist nicht gewahrt hat. Laut VG wäre die Klage zudem auch unbegründet. Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 habe sich die Grundlage für die Gefahrenprognose in Syrien beachtlich geändert. Dem alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann sei es unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände möglich, in seiner Heimatregion – der Provinz ar-Raqqa – den Lebensunterhalt zu sichern. Auch sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Syrers nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Syrer kann die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Münster, Urteile vom 09.06.2026, 2 K 1471/24.A und 2 K 3961/25.A, noch nicht rechtskräftig