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09.06.2026

Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen: Bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

In Deutschland ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen die Verpflichtung, nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Fehlt es an einem grenzüberschreitenden Bezug, so fällt diese Rückkehrpflicht nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückkehrpflicht hat er ebenfalls nicht.

Geklagt hatte eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19.01.2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10.10 Uhr bis 10.22 Uhr auf einem Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10.13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10.22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete.

Die Taxigenossenschaft sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Absatz 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Damit hatte sie in allen Instanzen Erfolg. Der BGH bejahte, wie bereits die Vorinstanzen, einen Unterlassungsanspruch der Taxigenossenschaft wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus dem PBefG.

Die Taxigenossenschaft sei als Mitbewerberin der Beklagten zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Die Subunternehmerin der Beklagten habe gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Absatz 4 Satz 3 PBefG verstoßen. Hierfür hafte die Beklagte.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt der BGH für nicht veranlasst. Das BVerfG habe 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch die im PBefG geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint. Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der BGH nicht gewinnen. Er berücksichtigte dabei auch die 1994 in das Grundgesetz aufgenommene Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nicht überschritten.

Zwar rügte der BGH die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus dem PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikels 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Diese halte mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (EuGH, Urteil vom 08.06.2023, C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Streitfall sei allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Artikels 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweise. Es bedürfe deshalb keiner Überprüfung des § 49 Absatz 4 Satz 3 PBefG anhand der vom EuGH aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2026, I ZR 123/25