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28.05.2026

Hohe Spritpreise: Umstieg auf Jobbike kann sich lohnen

Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike mit Motorunterstützung bis 25 km/h – mit einem Dienstrad können laut Lohnsteuerhilfe Bayern je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden. Vor allem vor dem Hintergrund der aktuell hohen Spritpreise sollte da einen Gedanken wert sein.

Das Grundprinzip erläutert die Lohnsteuerhilfe wie folgt: Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmenden zur Nutzung. Aus steuerlicher Sicht werde dabei zwischen zwei Modellen unterschieden.

Bei der ersten Variante trage der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads zu 100 Prozent und überlasse es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, sei die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmenden bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung komme es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes müsse aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag, so die Lohnsteuerhilfe. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kämen so spendable Firmen in der Praxis eher selten vor.

Weit verbreitet sei die zweite Variante, die Gehaltsumwandlung. Hier fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmenden die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 Euro seien das rund 70 Euro monatlich. In diesem Fall greife zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten, so die Lohnsteuerhilfe. Damit es diese gebe, müsse der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, zum Beispiel indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt.

Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken laut Lohnsteuerhilfe die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 und einer Leasingrate von 70 Euro sinke das Nettoeinkommen in Steuerklasse 1, ledig, konfessionslos gerundet um 35 Euro. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiere sich sozusagen. Der finanzielle Vorteil sei umso größer, je höher das Bruttogehalt ist. Allerdings sänken auch die Bemessungsgrundlagen für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld und die Einzahlungen in die Rentenversicherung leicht.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstwägen, bei denen die private Nutzung mit 1 Prozent versteuert werden muss, falle für das Dienstfahrrad seit 2020 nur mehr ein geldwerter Vorteil von 0,25 Prozent an. Dieses Viertelprozent berechne sich von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive der Mehrwertsteuer. Damit sei die Privatnutzung mit der monatlichen Lohnabrechnung, ersichtlich als geldwerter Vorteil, steuerlich abgegolten. Folglich müsse das Dienstrad nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Beim Beispiel der Lohnsteuerhilfe müsse der geldwerte Vorteil von zehn Euro im Monat bei einem Lohnsteuersatz von 37 Prozent mit 3,72 Euro versteuert werden. Auf den Leasingzeitrum von drei Jahren seien somit insgesamt 134 Euro Lohnsteuer bzw. 180 Euro inklusive Sozialabgaben gezahlt worden, anstatt 1.260 Euro an Steuern und Abgaben auf das Bruttogehalt. Das ergebe eine Steuerersparnis auf Seiten des Arbeitnehmenden von 1.080 Euro.

Ein weiterer Pluspunkt des Dienstrads sei seine steuerliche Behandlung auf dem Arbeitsweg. Anders als beim Dienstwagen müsse beim Jobbike kein Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit versteuert werden. Gleichzeitig könne trotz Steuerbegünstigung die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer Arbeitsweg geltend gemacht werden. Das Jobbike könne auch nur rein privat genutzt werden. Die Entfernungspauschale bleibe in jedem Fall bestehen, egal ob die Arbeit mit dem Kfz, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht wird.

Leasingverträge laufen typischerweise nach drei Jahren aus. Danach könne das Jobbike zurückgegeben und über den Arbeitgeber ein neues Fahrradmodell geleast werden. Alternativ zur Rückgabe könne es am Ende der Leasingzeit oft zu einem günstigen Preis gekauft werden. Jedoch entstehe durch den günstigen Kauf erneut ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss, weiß die Lohnsteuerhilfe. Die Finanzverwaltung gehe grundsätzlich davon aus, dass der Restwert des Fahrrads bei 40 Prozent liegt, und räume dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit 25 Prozent pauschal zu versteuern. In der Praxis übernähmen allerdings viele Leasinganbieter die Besteuerung des geldwerten Vorteils. Dann könne der Nutzer das Rad, ohne Steuern zu zahlen, erwerben.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 26.05.2026