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28.05.2026

Ausländischer Pflegedienst: Unterliegen Dienstleistungen in Deutschland der Umsatzsteuer?

Sind Pflegeleistungen, die ein in einem anderen EU-Staat sitzende Firma in Deutschland für ein deutsches Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer befreit? Diese Frage hat das Finanzgericht (FG) Köln beschäftigt.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) betreibt einen mobilen Pflegedienst für häusliche Alten- und Krankenpflege. Sie schloss einen Kooperationsvertrag mit einem in Polen ansässigen Unternehmen, das dort als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Das polnische Unternehmen erbrachte in der Folge Dienstleistungen mit eigenem Personal in Deutschland für die KG.

Strittig war, ob diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Das FG hat das bejaht.

Die KG könne die auf die Leistungen der polnischen Firma entfallende Umsatzsteuer, die sie gemäß § 13b Absatz 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) selbst schuldet, nicht gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Es fehle insoweit bereits an zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen, da die polnische Firma in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen habe.

Die von der KG als Subunternehmer beauftragte polnische Firma sei keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch keine der in den Buchstaben b bis l beziehungsweise m bezeichneten Einrichtungen, sodass es ihr an den persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 UStG fehle.

Für unerheblich hielt es das FG, dass die Firma in ihrem Ansässigkeitsstaat Polen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Denn für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sei der jeweilige Besteuerungsmitgliedstaat zuständig, der nach den Regelungen zum Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist – im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen V R 29/25 anhängig.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.09.2024, 9 K 728/18, nicht rechtskräftig