28.05.2026
Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täter sollen konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 27.05.2026 auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums beschlossen.
Danach sollen zukünftig auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 Strafgesetzbuch – StGB) erfasst sein.
Erstmals sich auch strafbar machen soll, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmen eines Bauvorhabens). Der Gesetzentwurf sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine so genannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (so genannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution).
Die Tatbestände zum Schutz vor sexueller Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden, um Täter noch konsequenter zur Verantwortung ziehen zu können.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung, insbesondere bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, soll durch neue Tatbestände verbessert werden. Dazu werden Straftatbestände neu strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt. Die Neuregelung dient damit auch der weiteren Umsetzung der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.
Betroffene von Menschenhandel werden in Zusammenhang mit ihrer Ausbeutungssituation häufig dazu gebracht, andere Straftaten zu begehen. Um diese Zwangslage deutlicher hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 27.05.2026