15.05.2026
Ein Kreuzfahrtunternehmen war nicht berechtigt, dem Dienstleister einer Finanzgruppe die Weitergabe von Provisionen an die Kunden zu verbieten. Entsprechend durfte es auch den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister nicht kündigen, als er diesem Verbot zuwiderhandelte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden hat.
Der Dienstleister bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt er auch Reisen. Zwischen ihm und einer Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach der Dienstleister ohne Zustimmung der Reiseveranstalterin keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Reiseveranstalterin veranstaltete Reisen vermittelt. Da er dennoch Rückvergütungen aus den von der Reiseveranstalterin erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Reiseveranstalterin den Agenturvertrag 2018 gekündigt.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hielt die Kündigung für unwirksam; das Vertragsverhältnis bestehe ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fort. Zudem stehe dem Dienstleister dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zu, meinte das LG.
Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Wie das LG geht es davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein "echter" Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele der Dienstleister als selbstständiges Unternehmen, als so genannter unechter Handelsvertreter, dem die Reiseveranstalterin die Provisionsweitergabe nicht verbieten dürfe.
Der Dienstleister sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Reiseveranstalterin eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig, unter anderem, da das Verbot einen Preiswettbewerb verhindere.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Reiseveranstalterin Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2026, VI-6 U 5/24 [Kart], nicht rechtskräftig