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08.05.2026

Einrichtung für Pflegebedürftige: Lärmschutz erfordert keine gebietsprägende Wirkung

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.

Der Landkreis lehnte das ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das BVerwG zurückgewiesen. Das OVG sei im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 S. 1g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, sei revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.05.2026, BVerwG 7 C 2.25