14.04.2026
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter eines 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten.
Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in einer Gemeinschaftspraxis und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt beziehungsweise eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn in ein Krankenhaus, wo das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersucht und behandelt wurde. Anschließend führte ein dortiger Arzt eine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.
Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 unter anderem eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 Euro für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, da keine Behandlungsfehler feststellbar seien, die zum Tod des Kindes geführt hätten. Hiergegen wendet sich die Mutter, die Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Das OLG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das LG habe zutreffend angenommen, dass der Gemeinschaftspraxis und der Notfallpraxis kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen gewesen sei. Demnach seien weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen. Es seien auch keine Behandlungsfehler des Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht hätten. Dem Krankenhaus sei kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des Krankenhauses habe zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler seien aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere sei auch die Operation medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Mutter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2026, I-13 U 13/26, unanfechtbar