12.03.2026
Wer mit E-Zigaretten handelt, darf keine Ersatztanks an Jugendliche und Kinder abgeben – selbst wenn die Tanks leer sind. Für den Bundesgerichtshof (BGH) ergibt sich das aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Auch von unbefüllten Tanks gehe eine Gesundheitsgefahr aus.
Eine Händlerin, die E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür vertreibt, führte bei einer Konkurrentin, die entsprechende Waren im Internet anbietet, einen Testkauf durch. Sie bestellte einen unbefüllten Ersatztank. Weder bei der Bestellung noch bei der Lieferung wurde ihr Alter gecheckt.
Die Händlerin verklagte darauf die Konkurrentin, unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Damit hatte sie teilweise Erfolg.
Der BGH stellte klar: Zu den von § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen gehörten auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des "Behältnisses" in § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet seien, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, gehe von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks würden deshalb als "Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG erfasst.
Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür laut BGH nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstoße gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Absatz 1, § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der klagenden Händlerin stehe deshalb gegen die Konkurrentin ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von ihr darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schulde die Konkurrentin hingegen nicht. Bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb könne nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2026, I ZR 106/25