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11.03.2026

Rechtsbehelfsbelehrung: Trotz fehlender E-Mail-Adresse nicht unrichtig

Gibt eine Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung an, dass ein Rechtsbehelf auch elektronisch eingelegt werden könne, verpasst sie es aber, zugleich ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, macht das die Belehrung nicht unrichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld auf. In der in dem Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch auch elektronisch eingelegt werden kann. Eine konkrete E-Mail-Adresse gab die Familienkasse nicht an.

Die Mutter des Kindes, auf das sich der Kindergeld-Bescheid bezog, legte Einspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse ein. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig. Tatsächlich war dieser zu spät bei ihr eingegangen. Hintergrund war ein Tippfehler, der der Mutter bei der Eingabe der E-Mail-Adresse der Familienkasse unterlaufen war.

Die Mutter klagte gegen den Bescheid der Familienkasse und begehrte Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG Düsseldorf hat den Antrag auf PKH abgelehnt, weil es die Klage für aussichtslos hält. Die Mutter habe die Einspruchsfrist verpasst. Dass die Familienkasse in der Rechtsbehelfsbelehrung keine E-Mail-Adresse angegeben habe, mache die Belehrung nicht unrichtig. Dass der Einspruch zu spät bei ihr eingegangen sei, liege somit nicht in ihrer Verantwortung. Vielmehr habe die Mutter die Verfristung verschuldet.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2026, 7 K 1746/25 Kg (PKH)