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11.03.2026

Disziplinarmaßnahme: Polizeivollzugsbeamter in Berufungsverfahren mit Verschärfung konfrontiert

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem von der Polizeidirektion Osnabrück gegen einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten geführten Berufungsverfahren die mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.

Dem heute 53-jährigen Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), wird von der Polizeidirektion Osnabrück zum einen vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit rassistischen, Flüchtlinge beziehungsweise Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden sowie das nationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels eines Messenger-Dienstes versendet zu haben. Auch habe er zahlreiche solche Dateien empfangen, ohne hierauf adäquat zu reagieren. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen. Zum anderen wird dem Beamten der Vorwurf gemacht, durch den außerdienstlichen Besitz einer Schreckschusspistole ohne Erlaubnis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen zu haben.

Das VG Osnabrück hat den Beamten in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft (Urteil vom 31.01.2025, 9 A 3/23). Diese Entscheidung hat die Polizeidirektion im Berufungsverfahren mit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen.

Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil verschärft, die Entfernung des Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis hingegen nicht ausgesprochen.

Der Beamte habe durch den Versand von 28 Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herabwürdigenden sowie das NS-Unrechtsregime und seine Verbrechen verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats sowie durch den Empfang von 78 solcher Dateien, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben, schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versand und Empfang der entsprechenden Dateien habe er den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt. Dies stellt laut OVG ein schweres Dienstvergehen dar. Denn von Beamten sei zu verlangen, dass sie für den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehen, insoweit Partei ergreifen und für sie eintreten. Das OVG hat allerdings nicht festzustellen vermocht, dass das Verhalten des Beamten auch Ausdruck einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Gesinnung gewesen wäre und er daher zugleich gegen seine Pflicht verstoßen hätte, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Darüber hinaus habe der Polizeivollzugsbeamte schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten verstoßen, weil er eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe.

Aufgrund dieses einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens hat das OVG nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung. Denn mangels festgestellter verfassungsfeindlicher Gesinnung bestehe noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit darin, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht, aber auch angesichts der Verwahrung der Schreckschusspistole im Tresor des Polizeivollzugsbeamten, sei eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen in das Eingangsamt (von A 11 auf A 9) erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2026, 3 LD 2/25, rechtskräftig