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19.02.2026

Singen und Beten vor geschlossener Moschee: Kann unter Versammlungsfreiheit fallen

Wenn Menschen miteinander singen und beten, kann auch das eine Versammlung sein, die unter den Schutz des Artikels 8 Absatz 1 Grundgesetz (GG) fällt. Auf Versammlungen müsse nicht immer gestritten und argumentiert werden, stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen klar. Entscheidend sei, dass ein Thema der Öffentlichkeit dargereicht werde. Dies bejaht der VGH bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim.

In der Folge des Verbots des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 wurde die Imam-Ali-Moschee geschlossen – ihr Betreiber, das Zentrum der Islamischen Kultur, gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag vor der geschlossenen Moschee.

Ende Dezember 2025 wurden entsprechende Versammlungen unter dem Motto "Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee" für das Jahr 2026 angemeldet. Die Stadt Frankfurt am Main allerdings sah nur gottesdienstähnliche Veranstaltungen, die weder unter Artikel 8 GG noch unter § 2 Absatz 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes fielen.

Die Veranstalter ersuchten Eilrechtsschutz, der ihnen vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewährt und jetzt vom VGH bestätigt wurde.

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, so der VGH. Er umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation. Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee.

Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist.

Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, steht der Einstufung als Versammlung laut VGH nicht entgegen.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 18.02.2026, 8 B 406/26, unanfechtbar