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16.02.2026

Personalisierter Bundestagsausweis: Nicht bei zu engen Russland-Kontakten

Es bleibt dabei: Die Bundestagsverwaltung muss dem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten keinen personalisierten Bundestagsausweis ausstellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Folge ist, dass der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhält.

Nach der Hausordnung des Bundestags und den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen ein Bundestagsausweis ausgestellt wird. Der hier betroffene Mitarbeiter konnte auch im Beschwerdeverfahren vor dem OVG nicht überzeugend darlegen, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Die Bundestagsverwaltung durfte laut Gericht daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen beziehungsweise zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundestags darstellt.

Das OVG ist auch dem weiteren Einwand des Mitarbeiters nicht gefolgt, dass die Bundestagsverwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage entschieden habe. Die Hausordnung des Bundestags stelle im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Bundestagsverwaltung dar, welchen Personen ein personalisierter Bundestagsausweis erteilt wird. Der verfassungsrechtlich geschützte Abgeordnetenstatus, auf den sich ein Mitarbeiter ohnehin nicht berufen kann, habe nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2026, OVG 3 S 158/25, unanfechtbar