13.02.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.
Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (so genannte Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornografischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzer in Deutschland zu sperren.
Die Anordnung begründete sie damit, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern.
Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg geführt hatten, ordnete die Medienanstalt gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung so genannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll.
Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin und die Plattformbetreiberin Klage – jeweils mit Erfolg. Das VG entschied, dass für die angegriffene Maßnahme bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorliege.
Die Regelungen des JMStV seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das so genannte Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften.
Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das so genannte Herkunftslandprinzip, fährt das VG fort. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 JMStV, sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden, so das VG. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als so genannte Very-Large-Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13.01.2026, 5 K 475/24.NW, 5 K 476/24.NW, 5 K 1203/24.NW und 5 K 1204/04.NW, nicht rechtskräftig