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09.02.2026

Verstärkter Mieterschutz: Bundesjustizministerin legt Gesetzentwurf vor

Einen verstärkten Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen – das will Bundesministerin Stefanie Hubig erreichen. Die SPD-Politikerin will das soziale Mietrecht so anpassen, dass die Mieten weniger schnell steigen.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt war die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert worden. Mit dem neuen Gesetzentwurf sollen in angespannten Wohnungsmärkten Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden.

Auch für die Vermietung möblierten Wohnraums sollen in angespannten Wohnungsmärkten neue Regeln geschaffen werden: Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit sei es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden, erläutert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind laut BMJV befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse. Hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Die Regelungen über die so genannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es nach Angaben des BMJV derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

Und schließlich soll die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens sei die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig, erläutert das BMJV.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 08.02.2026